Kosten und Rechtschutzversicherung

Kosten einer anwaltlichen Erstberatung

Für eine Erstberatung des/der Ratsuchenden erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr gemäß des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dies besagt, dass die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch bei einem Verbraucher höchstens 190,00 € netto plus Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 % und für eine schriftliche Auskunft 250,00 € netto betragen darf. Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Diese Höchstbeschränkung gilt nicht für Freiberufler und Selbstständige. Im Falle eines weiteren Tätigwerdens des Rechtsanwalts im Anschluss an das Beratunsgespräch wird die Beratungsgebühr angerechnet.

 

Grundsätzlich gilt:

 

Die Aufklärung über die für Sie entstehenden Gebühren ist für Sie mit keinerlei Kosten verbunden. Scheuen Sie sich also im Falle des Bedarfs nach Rechtsrat nicht vor einer Terminsvereinbarung.

Berechnung anwaltlicher Gebühren

Die Gebühren für anwaltliche Leistungen berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern keine individuelle Gebührenvereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossen wurde. Die Höhe der Gebühren hängt vom konkreten Gegenstandswert und der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit ab. Sie erhalten weitere Informationen durch das Anklicken auf die unterlegten Ausführungen.

 

Im Allgemeinen zu den Gebühren des Rechtsanwalts Folgendes:

 

Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Sofern es um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme geht, ist diese Summe in der Regel als Streitwert zugrunde zu legen. In Fällen, in denen es nicht um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme geht, z.B. bei Streit über eine Abmahnung, Kündigung, Versetzung, Herausgabe von Arbeitspapieren, Altersteilzeitverlangen, gestaltet sich die Ermittlung des Streitwerts schwieriger. Für häufig vorkommende Streitigkeiten haben sich in der Rechtsprechung feste Regeln zur Streitwertfestsetzung herausgebildet. So kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsverhältnis, das länger als 6 Monate bestanden hat, davon ausgegangen, dass der Streitwert 3 Bruttomonatsgehälter beträgt. Aus diesem Streitwert werden abschließend die zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren berechnet. Bei einem monatlichen Brutto-Monatsgehalt von 3.000,00 € wäre dies entsprechend ein Streitwert von 9.000,00 €.

 

Die abschließende Höhe der Gebühren ist neben der Höhe des Streitwertes von dem jeweiligen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abhängig. Es wird unter anderem unterschieden, ob der Rechtsanwalt außergerichtlich und/oder gerichtlich tätig geworden ist, ob ein gerichtlicher Termin o.ä. wahrgenommen worden ist und wie die Angelegenheit beendet wurde (z.B. außergerichtliche Einigung, Urteil, gerichtliche Einigung).

 

Es besteht in der Arbeitsgerichstbarkeit kostenrechtlich eine grundsätzlich wichtige Ausnahme:

 

In Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat man auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten. Dies unterscheidet das arbeitsgerichtliche Verfahren von einem zivilrechtlichen Verfahren (Amts-/Landgericht), in dem die unterlegene Partei auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten hat.

 

Sie haben hier die Möglichkeit, die auf Sie vorraussichtlich zukommenden Kosten unter Berücksichtigung des Streitwerts zu berechnen und finden auch einen Streitwertkatatlog für verschiedene arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Dies stellt jedoch lediglich eine erste Orientierung dar und hat keinen Anspruch auf Verbindlichkeit, da sich die Kosten nach jedem Sachverhalt individuell berechnen und somit variieren.

 

Weitere allgemeine Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de

Rechtschutzversicherung

Die Rechtsanwälte arbeiten selbstverständlich mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen. Sofern für die Gebühren der anwaltichen Tätigkeit eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden soll, ist zunächst grundsätzlich der Mandant (m/w) für die Herbeiführung der Deckungszusage verantwortlich. Auf Wunsch holen die Rechtsanwälte gerne bei Ihrer Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage ein und rechnen die entstandenen Rechtsanwaltskosten mit dieser direkt ab. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt, wird zunächst durch eine so genannte "Deckungsanfrage" vorab geklärt. Bei dieser wird der Rechtsschutzversicherung der konkrete Fall geschildert. Die Rechtsschutzversicherung teilt dann mit, ob der jeweilige Fall vom Rechtschutzversicherungsvertrag umfasst ist. Ihnen wird zudem während eines Verfahrens sämtliche Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung abgenommen. Ist die Einzahlung eines Vorschusses erforderlich, wird dieser bei der Rechtsschutzversicherung angefordert, so dass die Zahlung an das Gericht fristgerecht erfolgt. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen hierdurch nicht.

 

Wichtig ist Folgendes:

 

Verweigert die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage oder werden die angefallen Rechtsanwaltskosten aus anderen Gründen nicht beglichen, so bleibt der Mandant verpflichtet, die in der Angelegenheit angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnt oder nur zum Teil übernimmt, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des anwaltlichen Gebührenanspruchs und die dementsprechende Zahlungsverpflichtung des Mandanten. Kostenschulder ist und bleibt der Mandant (m/w) als Auftraggeber. Lehnt die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage ab, ist allerdings zu prüfen, ob die Ablehnung berechtigt ist. Gegebenenfalls kann zudem noch geprüft werden, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) besteht.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Anliegend erhalten Sie erste Informationen zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe sowie die zur Beantragung notwendigen Unterlagen zum Herunterladen.

 

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissendie Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag zunächst außergerichtlich Beratungshilfe oder im Falle einer gerichtlichen AuseinandersetzungProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

 

Den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe finden hier.

 

Den Antrag auf Bewilligung von Prozeskostenhilfe finden Sie hier.

 

Selbstverständlich wird Ihnen auf Wunsch beim Ausfüllen der Formulare oder bei weiteren Fragen gerne geholfen.