In den allermeisten Fällen handelt es sich hierbei um eine Situation, die mit erheblichem Stress verbunden ist. Als allererstes gilt daher zunächst unjuristisch: Ruhe bewahren und durchatmen. Dennoch ist in diesem Fall in rechtlicher Hinsicht Eile geboten.
Wichtig: Es bleiben nach Zugang der Kündigung lediglich drei Wochen Zeit, um sich hiergegen in Form einer Kündigungsschutzklage arbeitsgerichtlich zur Wehr zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung grundsätzlich, von wenigen Ausnahmen bspw. aufgrund der Regelungen zum Mutterschutz abgesehen, als rechtlich wirksam, d.h. das Arbeitsverhältnis endet unausweichlich.
Die Kündigung ist dann nicht mehr angreifbar!
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Ihnen bereits signalisiert hat, mit Ihnen nach Ausspruch der Kündigung über weitere Modalitäten der Abwicklung, beispielsweise der Zahlung einer Abfindung, der Auszahlung von geleisteten Überstunden, einer Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Vergütung bis zur Beendigung der Kündigungsfrist, der Note des Arbeitszeugnisses o.ä. zu verhandeln, selbst wenn konkrete Verhandlungen bereits aufgenommen worden sind.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich nach Ablauf der 3-Wochen Frist und nach Wegfall des Druckmittels einer Kündigungsschutzklage mit Ihnen weiterhin an einen Tisch zu setzen, um sich einvernehmlich über ggfs. streitige Punkte zu einigen.
Es liegt daher in Ihrem Interesse, unmittelbar nach Erhalt der Kündigungserklärung anwaltlichen bzw. rechtlichen Rat einzuholen. Ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage tatsächlich sinnvoll ist, kann nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden, sondern hängt von vielerlei Faktoren unter Berücksichtigung Ihres konkreten Arbeitsverhältnisses ab.
In einem ersten gemeinsamen Gespräch wird mit Ihnen der weitere rechtliche und unter Berücksichtigung der entstehender Kosten für Sie sinnvollste Weg für das weitere Vorgehen persönlich erörtert.
Stellen wir uns einmal folgende Situation vor. Es ist Freitagnachmittag und Ihr Arbeitgeber ersucht Sie um ein dringendes Gespräch. Ihnen wird unvermittelt eröffnet, dass man sich von Ihnen gerne und schnell trennen möchte. Da man Ihnen selbstverständlich keine Steine in den Weg legen will, war der Arbeitgeber bereits so freundlich und hat einen unterschriftsreifen Aufhebungsvertrag entworfen, den er Ihnen nun vorlegt. Er benötigt jedoch dringend und unausweichlich noch heute eine umgehende Antwort, ob Sie mit den Modalitäten einverstanden sind. Sie können sich diese vor Ort selbstverständlich gerne einmal "in Ruhe" ansehen. Im Falle Ihrer Ablehnung wird jedoch die umgehende (ggfs. fristlose) Kündigung in Aussicht gestellt. Es gehen Ihnen existentielle Fragen durch den Kopf. Es wird Ihnen sogar in der Vereinbarung eine Abfindung angeboten. Das ist doch gar nicht schlecht, oder? Ist die Kündigungsfrist richtig berechnet? Gute Frage. Was ist mit meinen Überstunden? Was sagt eigentlich der vielleicht bestehende Betriebsrat dazu? Muss der nicht angehört werden? Wie lange muss ich noch bis zur Verrentung arbeiten?
Dies ist zugegebenermaßen ein drastisch dargestelltes Beispiel, das jedoch in der Praxis nicht so selten vorkommt, wie man annehmen möchte. Selbstverständlich soll durch die dargestellte Situation Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt werden. An einem Freitagnachmittag ist es schwierig, einen Termin bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl zu bekommen. Der Arbeitgeber handelt auch zunächst vor allem zumeist in eigenem Interesse und nicht in Ihrem. Dies ist ihrem Arbeitgeber auch vollauf bewusst. Sofern Sie sich dazu entschließen, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, ist der Sachverhalt in der Regel damit beendet. Eine weitere rechtliche Prüfung findet nicht statt, denn eine Kündigungsschutzklage ist nicht mehr möglich. Der Betriebsrat muss vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht angehört werden. Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages ist nur unter sehr schwierigen Voraussetzungen möglich. möglich.
Für Sie hingegen haben die in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Modalitäten mitunter erhebliche negative finanzielle Konsequenzen. Sie haben zunächst einmal einvernehmlich daran mitgewirkt, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet. Dies hat grundsätzlich eine Sperrzeit in Bezug auf Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld I durch die Arbeitsagentur zur Folge, wenn nicht ausnahmsweise ein gesetzlich bzw. von der Rechtsprechung anerkannter wichtiger Grund vorliegt.
Die Antwort lautet daher in der Regel: Nein! Ein Aufhebungsvertrag sollte ohne anwaltliche bzw. rechtliche Prüfung nicht ohne Weiteres unterschrieben werden. Dies gilt auch in Drucksituationen. Es ist in diesem Fall Ihre Aufgabe und Ihr Recht, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass Sie zunächst anwaltlichen Rat einholen möchten und sich anschließend ggfs. durch diesen hierzu äußern werden. Lassen Sie sich nicht von kurz gesetzten Fristen verunsichern! Vergessen Sie nicht, dass Sie einen gültigen Arbeitsvertrag haben, woran auch Ihr Arbeitgeber gebunden ist.
Wir erörtern mit Ihnen gemeinsam Ihren Sachverhalt in der angemessenen Ruhe und erarbeiten anschließend unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Aspekte eine für Sie angemessene Lösung.
Ich habe eine Abmahnung erhalten - Das lasse ich mir nicht gefallen - oder doch?!
Sie haben die erste Abmahnung erhalten? Dann heißt es ja zunächst einmal Glück gehabt. Es ist ja bekannt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses frühestens nach der dritten Abmahnung erlaubt ist. Allerdings handelt es sich hierbei um eine der arbeitsrechtlichen Mythen, die sich hartnäckig halten. Rechtlich ist dies schlichtweg falsch.
Aber was ist nun eigentlich eine Abmahnung und was hat diese wirklich zur Folge. Muss ich dagegen etwas unternehmen?
Eine Abmahnung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Arbeitgeber oder eine zur Erteilung von Abmahnungen befugte Person ein verhaltensbedingtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten unter detaillierter Schilderung des Sachverhaltes mit dem Hinweis auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall rügt. Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer im Ergebnis Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Dies bedeutet, dass eine Abmahnung in der Regel eine notwendige Voraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist. Dies gilt allerdings ggfs. nicht bei groben Pflichtverstößen (z.B. Diebstahl, tätliche Gewalt (s.o.)).
Eine Abmahnung wird zunächst einmal zu Ihrer Personalakte genommen. Der Ihnen darin gemachte Vorwurf ist damit jedoch nicht bewiesen! Der Arbeitgeber ist im Falles des Ausspruchs der Kündigung in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren weiterhin für die zum Ausspruch der Kündigung führenden Pflichtverstöße vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig. Es besteht somit noch im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, den Vorwurf oder die Vorwürfe der Abmahnung zu bestreiten.
Selbstverständlich muss eine zu Unrecht erteilte Abmahnung von Ihnen nicht hingenommen werden. Es besteht daher die rechtliche Möglichkeit, vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Entfernung aus der Personalakte zu klagen. Ob man diesen Schritt jedoch tatsächlich unternimmt, bedarf einer Abwägung der konkreten Einzelheiten eines jeden Sachverhalts und bedarf reiflicher Überlegung. Jede Auseinandersetzung, insbesondere gerichtlicher Art, ist geeignet, das Arbeitsverhältnis zu belasten. Eine unnötige Belastung ist zu vermeiden, da es auch und gerade mit juristischen Mitteln meist nicht möglich ist, zwischenmenschliche Probleme zu beseitigen.
Eine allgemeingültige Beantwortung der richtigen Herangehensweise ist daher nicht möglich.